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IFG-Antrag; Schweregradeinstufung und Datenverarbeitung bei Tierversuchen

24.07.2024
Baden-Württemberg

Beschreibung

Das baden-württembergische Landesverwaltungsamt beantwortet eine Anfrage zur Schweregradbeurteilung bei Tierversuchen im Rahmen des LIFG. Es existieren keine behördeninternen, verbindlichen Eckpunkte für die Einstufung des Schweregrads; stattdessen wird der Anhang VIII der EU-Richtlinie 2010/63/EU als Grundlage herangezogen. Bei Bedarf findet ein Austausch mit anderen Behörden statt, ein bundeseinheitlicher Katalog ist nicht in Planung. Die Tierschutzkommission gemäß § 15 TierSchG wird regelmäßig in die Bewertung eingebunden; externe Gutachter werden nicht hinzugezogen. Eine individuelle Begründung der Schweregradeinstufung gegenüber den Antragstellenden ist nicht vorgesehen. Tierärztliches Personal unterliegt der Fortbildungspflicht der Landestierärztekammer. Für die Versuchstiermeldung werden die Tabellen und Ausfüllhilfen des BfR verwendet, deren Nutzung vom zuständigen Ministerium vorgegeben wird. Die gespeicherten Daten sind einrichtungsbezogen, also nachvollziehbar. Öffentliche Informationen umfassen anonymisierte Projektzusammenfassungen (via animaltestinfo.de) und jährliche Versuchstierstatistiken (via bf3r.de). Daten über bestellte Tiere oder individuell angelegte Akten liegen der Behörde nicht vor. In den letzten fünf Jahren wurden keine Ordnungswidrigkeiten nach der Versuchstiermeldeverordnung festgestellt oder verfolgt.


Fragen

1. Stellt Ihre Behörde verbindliche Eckpunkte zur Beurteilung des Schweregrades im Rahmen der Tierversuchsgenehmigung auf oder ist es der einzelnen Einschätzung des jeweiligen Sachbearbeiters überlassen? Tauschen Sie sich über die Beurteilung des Schweregrades mit anderen Behörden aus? Ist geplant, einen bundeseinheitlichen Eckpunktekatalog zur Beurteilung des Schweregrades zu verfassen? 2. Greift Ihre Behörde für die Bestimmung des Schweregrades auf die Einschätzung des Schweregrades auf den Rat oder sogar die konkrete Einschätzung auf Externe zurück? Wen ja auf wen und wie oft in den letzten fünf Jahren? Gemeint ist hierbei nicht die Einschätzung der Tierschutzkommission. 3. Wie hoch ist der Begründungsaufwand für die Entscheidung über den Schweregrad? 4. Müssen die Behördenmitarbeiter kenntlich machen, auf welchen Quellen ihre Entscheidungen beruhen? 5. Werden die Mitarbeitenden regelmäßig fortgebildet zur besseren Einschätzbarkeit des Schweregrades? Wenn ja, wie oft und von wem? 6. An welchen Vorlagen für die Meldung eines Versuchstiers orientiert sich Ihre Behörde? Stimmt Sie sich, zwecks Einheitlichkeit, bei dem Meldeverhalten mit anderen Behörden ab? 7. Werden die Daten, die Ihre Behörde an das BfR melden muss, bei Ihnen anonymisiert gespeichert oder können Sie nachvollziehen, welche Versuche mit welchen Tieren an welchem Institut durchgeführt wurden? 8. Welche Daten zu den Tierversuchen müssen Sie öffentlich zugänglich machen und wo sind diese einsehbar? 9. Wie viel Tiere wurden im Jahr 2023 von welchem Büro bestellt? Für wie viele Tiere wurden im Jahr 2023 von welchem Labor jeweils Akten angelegt. Bitte Aufschlüsseln nach Art des jeweiligen Tieres. Zur Erläuterung: Wir erhoffen durch die Differenz ermitteln zu können, welche Tiere zwar für ein Versuchsvorhaben bestellt wurden, jedoch auf dem Weg dorthin oder noch vor Versuchsbeginn gestorben sind. Da nach unserem Verständnis diese Tiere bislang noch keinen Eingang in die Tierversuchsstatistik finden. 10. Wie oft wurden Verstöße durch Ihre Behörde gegen die Versuchstiermeldeverordnung in den letzten fünf Jahren gemäß§ 3 Versuchstiermeldeverordnung als Ordnungswidrigkeit verfolgt? Wer hat die Ordnungswidrigkeit jeweils zur Anzeige gebracht?