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IFG-Antrag; Schweregradeinstufung und Datenverarbeitung bei Tierversuchen

22.07.2024
Nordrhein-Westfalen

Beschreibung

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) informiert, dass es keine eigenen verbindlichen Eckpunkte zur Beurteilung des Schweregrads bei Tierversuchen gibt. Die Einschätzung erfolgt auf Basis gesetzlicher Vorgaben und in Abstimmung mit Fachgremien und anderen Behörden. Externe, außer der Tierschutzkommission, werden nicht einbezogen. Der Begründungsaufwand variiert je nach Fallkomplexität. Entscheidungsgrundlagen werden in elektronischen Akten dokumentiert, Quellennennung ist üblich, aber nicht verpflichtend. Mitarbeitende bilden sich regelmäßig selbstständig fort. Für die Versuchstiermeldung nutzt das LANUV die vom BfR bereitgestellten Tabellen. Eine explizite Zuordnung der gemeldeten Tiere zu bestimmten Instituten ist meist nicht möglich. Öffentlich zugängliche Informationen zu Tierversuchen sind über das BfR (Versuchstierzahlen) und die NTP-Datenbank (Projektzusammenfassungen) einsehbar. Daten zu Tierbestellungen oder vor Versuchsbeginn verstorbenen Tieren liegen nicht vor. Das LANUV ist zudem nicht zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen die Versuchstiermeldeverordnung.


Fragen

1. Stellt Ihre Behörde verbindliche Eckpunkte zur Beurteilung des Schweregrades im Rahmen der Tierversuchsgenehmigung auf oder ist es der einzelnen Einschätzung des jeweiligen Sachbearbeiters überlassen? Tauschen Sie sich über die Beurteilung des Schweregrades mit anderen Behörden aus? Ist geplant, einen bundeseinheitlichen Eckpunktekatalog zur Beurteilung des Schweregrades zu verfassen? 2. Greift Ihre Behörde für die Bestimmung des Schweregrades auf die Einschätzung des Schweregrades auf den Rat oder sogar die konkrete Einschätzung auf Externe zurück? Wen ja auf wen und wie oft in den letzten fünf Jahren? Gemeint ist hierbei nicht die Einschätzung der Tierschutzkommission. 3. Wie hoch ist der Begründungsaufwand für die Entscheidung über den Schweregrad? 4. Müssen die Behördenmitarbeiter kenntlich machen, auf welchen Quellen ihre Entscheidungen beruhen? 5. Werden die Mitarbeitenden regelmäßig fortgebildet zur besseren Einschätzbarkeit des Schweregrades? Wenn ja, wie oft und von wem? 6. An welchen Vorlagen für die Meldung eines Versuchstiers orientiert sich Ihre Behörde? Stimmt Sie sich, zwecks Einheitlichkeit, bei dem Meldeverhalten mit anderen Behörden ab? 7. Werden die Daten, die Ihre Behörde an das BfR melden muss, bei Ihnen anonymisiert gespeichert oder können Sie nachvollziehen, welche Versuche mit welchen Tieren an welchem Institut durchgeführt wurden? 8. Welche Daten zu den Tierversuchen müssen Sie öffentlich zugänglich machen und wo sind diese einsehbar? 9. Wie viel Tiere wurden im Jahr 2023 von welchem Büro bestellt? Für wie viele Tiere wurden im Jahr 2023 von welchem Labor jeweils Akten angelegt. Bitte Aufschlüsseln nach Art des jeweiligen Tieres. Zur Erläuterung: Wir erhoffen durch die Differenz ermitteln zu können, welche Tiere zwar für ein Versuchsvorhaben bestellt wurden, jedoch auf dem Weg dorthin oder noch vor Versuchsbeginn gestorben sind. Da nach unserem Verständnis diese Tiere bislang noch keinen Eingang in die Tierversuchsstatistik finden. 10. Wie oft wurden Verstöße durch Ihre Behörde gegen die Versuchstiermeldeverordnung in den letzten fünf Jahren gemäß§ 3 Versuchstiermeldeverordnung als Ordnungswidrigkeit verfolgt? Wer hat die Ordnungswidrigkeit jeweils zur Anzeige gebracht?