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IFG-Antrag; Schweregradeinstufung und Datenverarbeitung bei Tierversuchen

23.08.2024
Bayern

Beschreibung

Die Regierung von Unterfranken beantwortete eine Anfrage zur Schweregradbeurteilung bei Tierversuchen gemäß Art. 39 BayDSG. Die Belastungseinstufung erfolgt anhand von Anhang VIII der EU-Richtlinie 2010/63/EU sowie ergänzender Kataloge. Ein interner Belastungskatalog wird regelmäßig fortgeschrieben und mit anderen bayerischen Behörden abgestimmt. Bei komplexen Fällen werden externe Fachleute herangezogen, Zahlen zur Häufigkeit fehlen jedoch. Der Aufwand der Schweregradbeurteilung hängt von der Komplexität des Vorhabens ab; Quellen müssen im Fall abweichender Einschätzungen angegeben werden. Mitarbeitende nehmen regelmäßig an fachlichen Fortbildungen teil. Die Versuchstiermeldung erfolgt gemäß Versuchstiermeldeverordnung auf Basis der durch das BfR bereitgestellten Tabellen. Daten werden teils anonymisiert übermittelt, können jedoch bestimmten Vorhaben zugeordnet sein. Statistische Auswertungen oder Akten zu bestellten Tieren liegen nicht vor; deren Auswertung würde einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen. Auch zu Ordnungswidrigkeiten nach der Versuchstiermeldeverordnung liegen keine Daten vor, da hierfür die Veterinärämter zuständig sind. Der Antrag wurde teilweise bewilligt, teilweise abgelehnt, die Gebühr beträgt 209,21 €.


Fragen

1. Stellt Ihre Behörde verbindliche Eckpunkte zur Beurteilung des Schweregrades im Rahmen der Tierversuchsgenehmigung auf oder ist es der einzelnen Einschätzung des jeweiligen Sachbearbeiters überlassen? Tauschen Sie sich über die Beurteilung des Schweregrades mit anderen Behörden aus? Ist geplant, einen bundeseinheitlichen Eckpunktekatalog zur Beurteilung des Schweregrades zu verfassen? 2. Greift Ihre Behörde für die Bestimmung des Schweregrades auf die Einschätzung des Schweregrades auf den Rat oder sogar die konkrete Einschätzung auf Externe zurück? Wen ja auf wen und wie oft in den letzten fünf Jahren? Gemeint ist hierbei nicht die Einschätzung der Tierschutzkommission. 3. Wie hoch ist der Begründungsaufwand für die Entscheidung über den Schweregrad? 4. Müssen die Behördenmitarbeiter kenntlich machen, auf welchen Quellen ihre Entscheidungen beruhen? 5. Werden die Mitarbeitenden regelmäßig fortgebildet zur besseren Einschätzbarkeit des Schweregrades? Wenn ja, wie oft und von wem? 6. An welchen Vorlagen für die Meldung eines Versuchstiers orientiert sich Ihre Behörde? Stimmt Sie sich, zwecks Einheitlichkeit, bei dem Meldeverhalten mit anderen Behörden ab? 7. Werden die Daten, die Ihre Behörde an das BfR melden muss, bei Ihnen anonymisiert gespeichert oder können Sie nachvollziehen, welche Versuche mit welchen Tieren an welchem Institut durchgeführt wurden? 8. Welche Daten zu den Tierversuchen müssen Sie öffentlich zugänglich machen und wo sind diese einsehbar? 9. Wie viel Tiere wurden im Jahr 2023 von welchem Büro bestellt? Für wie viele Tiere wurden im Jahr 2023 von welchem Labor jeweils Akten angelegt. Bitte Aufschlüsseln nach Art des jeweiligen Tieres. Zur Erläuterung: Wir erhoffen durch die Differenz ermitteln zu können, welche Tiere zwar für ein Versuchsvorhaben bestellt wurden, jedoch auf dem Weg dorthin oder noch vor Versuchsbeginn gestorben sind. Da nach unserem Verständnis diese Tiere bislang noch keinen Eingang in die Tierversuchsstatistik finden. 10. Wie oft wurden Verstöße durch Ihre Behörde gegen die Versuchstiermeldeverordnung in den letzten fünf Jahren gemäß§ 3 Versuchstiermeldeverordnung als Ordnungswidrigkeit verfolgt? Wer hat die Ordnungswidrigkeit jeweils zur Anzeige gebracht?