Fragen
Sie haben seit dem 03.02.2022 in Ihrem Landeshochschulgesetz den § 3
Abs. 12, welcher bestimmt, dass in Lehre und Prüfungen auf die
Verwendung eigens dafür getöteter Tiere verzichtet werden soll, sofern
zulässigerweise andere Lehrmethoden und -materialien eingesetzt werden
können. Damit wird es Studierenden jedoch nicht zwingend ermöglicht, wie
etwa vorbildlich in Bremen, ihr Studium völlig tier(versuchs)frei zu
absolvieren.
Ich bitte Sie in diesem Kontext um die Übersendung von Informationen zu
folgenden Fragen:
1. Inwieweit werden seitens der Universitäten den Studierenden
tier(versuchs)freie Praktika angeboten bzw. ein tier(versuchs)freier
Abschluss ermöglicht?
2. Sofern tier(versuchs)freie Optionen angeboten werden, wie viele
Studierende haben bereits davon Gebrauch gemacht?
3. In Bremen ist der Passus für ein tier(versuchs)freies Studium besonders
fortschrittlich – ist vorgesehen, ihren Passus so zu modernisieren, dass er
wenigstens diesem Beispiel entspricht oder gar noch besser vorlegt?