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IFG-Antrag; Schweregradeinstufung und Datenverarbeitung bei Tierversuchen

25.07.2024
Hessen

Beschreibung

Das Regierungspräsidium Kassel hat auf einen Antrag gemäß § 80 HDSIG vom 26.06.2024 geantwortet. Die Bewertung des Schweregrades bei Tierversuchen erfolgt einzelfallbezogen durch Tierärzt:innen gemäß EU-Richtlinie 2010/63/EU, mit Unterstützung der Kommission nach § 15 TierSchG. Ein bundeseinheitlicher Eckpunktkatalog ist nicht geplant, es findet jedoch ein regelmäßiger Austausch mit anderen Behörden statt. Fachgutachten und internationale Belastungskataloge werden zur Entscheidungsfindung herangezogen. Der Aufwand für die Begründung variiert stark je nach Komplexität des Antrags. Die Dokumentation muss nachvollziehbar und quellenbasiert erfolgen. Mitarbeitende sind zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet, insbesondere zu Belastungseinschätzungen. Bei der Meldung von Versuchstieren orientiert sich die Behörde an der bundesweiten Versuchstiermeldeverordnung und nutzt die Hilfsmittel des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR). Die Daten werden erst im Ministerium anonymisiert, bevor sie an das BfR übermittelt werden. Öffentlich einsehbar sind Statistiken unter bf3r.de und Projektinformationen unter animaltestinfo.de. Bestellungen und Aktenführung zu Versuchstieren unterliegen keiner behördlichen Kontrolle oder Dokumentationspflicht. Verstorbene Tiere während des Transports müssen nicht gemeldet werden. In den letzten fünf Jahren wurden keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.


Fragen

1. Stellt Ihre Behörde verbindliche Eckpunkte zur Beurteilung des Schweregrades im Rahmen der Tierversuchsgenehmigung auf oder ist es der einzelnen Einschätzung des jeweiligen Sachbearbeiters überlassen? Tauschen Sie sich über die Beurteilung des Schweregrades mit anderen Behörden aus? Ist geplant, einen bundeseinheitlichen Eckpunktekatalog zur Beurteilung des Schweregrades zu verfassen? 2. Greift Ihre Behörde für die Bestimmung des Schweregrades auf die Einschätzung des Schweregrades auf den Rat oder sogar die konkrete Einschätzung auf Externe zurück? Wen ja auf wen und wie oft in den letzten fünf Jahren? Gemeint ist hierbei nicht die Einschätzung der Tierschutzkommission. 3. Wie hoch ist der Begründungsaufwand für die Entscheidung über den Schweregrad? 4. Müssen die Behördenmitarbeiter kenntlich machen, auf welchen Quellen ihre Entscheidungen beruhen? 5. Werden die Mitarbeitenden regelmäßig fortgebildet zur besseren Einschätzbarkeit des Schweregrades? Wenn ja, wie oft und von wem? 6. An welchen Vorlagen für die Meldung eines Versuchstiers orientiert sich Ihre Behörde? Stimmt Sie sich, zwecks Einheitlichkeit, bei dem Meldeverhalten mit anderen Behörden ab? 7. Werden die Daten, die Ihre Behörde an das BfR melden muss, bei Ihnen anonymisiert gespeichert oder können Sie nachvollziehen, welche Versuche mit welchen Tieren an welchem Institut durchgeführt wurden? 8. Welche Daten zu den Tierversuchen müssen Sie öffentlich zugänglich machen und wo sind diese einsehbar? 9. Wie viel Tiere wurden im Jahr 2023 von welchem Büro bestellt? Für wie viele Tiere wurden im Jahr 2023 von welchem Labor jeweils Akten angelegt. Bitte Aufschlüsseln nach Art des jeweiligen Tieres. Zur Erläuterung: Wir erhoffen durch die Differenz ermitteln zu können, welche Tiere zwar für ein Versuchsvorhaben bestellt wurden, jedoch auf dem Weg dorthin oder noch vor Versuchsbeginn gestorben sind. Da nach unserem Verständnis diese Tiere bislang noch keinen Eingang in die Tierversuchsstatistik finden. 10. Wie oft wurden Verstöße durch Ihre Behörde gegen die Versuchstiermeldeverordnung in den letzten fünf Jahren gemäß§ 3 Versuchstiermeldeverordnung als Ordnungswidrigkeit verfolgt? Wer hat die Ordnungswidrigkeit jeweils zur Anzeige gebracht?