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IFG-Antrag; tier(versuchs)freies Studium

05.12.2023
Nordrhein-Westfalen

Beschreibung

Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag auf Informationszugang bezüglich eines tier(versuchs)freien Studiums ab. Es verwies darauf, dass Tierversuche im Hochschulkontext vorrangig in der Forschung stattfinden, während in der Lehre meist Tierverbrauch vorliegt – etwa durch Sektionen an verstorbenen Tieren, die nicht extra dafür getötet wurden. Alternativmethoden und entsprechende Kurse seien vorhanden. Die Verantwortung zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (§ 58 Hochschulgesetz NRW) liege bei den Hochschulen selbst. Das Ministerium erhebt keine Daten darüber, wie häufig Studierende von der Möglichkeit eines tierfreien Studiums Gebrauch machen oder wie viele Einzelfallanträge gestellt und genehmigt wurden. Eine landesseitige Statistik existiert nicht. Damit liegen keine amtlichen Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vor, die eine Auskunft ermöglichen würden.


Fragen

1. Ist bekannt, wie oft Studierende bereits von der Möglichkeit des tierfreien Studiums Gebrauch gemacht haben? 2. Wie viele begründete Einzelfall-Anträge wurden gestellt? Wie viele wurden genehmigt/abgelehnt, von wem und nach welchen Kriterien wurde dies entschieden? 3. Welche Nachweise/Begründungen müssen Studierende erbringen, um tier(versuchs)frei studieren zu dürfen? Entstehen ihnen dadurch Nachteile? Wenn ja, welche? 4. Welche anderweitigen Studien- und Prüfungsleistungen mussten die Studierenden in diesem Fall stattdessen erbringen? 5. Unternehmen das Land/Unis etwas, um die tier(versuchs)freie Möglichkeit unter Studierenden bekannt(er) zu machen? Wenn nicht, ist etwas dergleichen vorgesehen? 6. Werden eigens Alternativkurse/Praktika angeboten? 7. In Bremen ist der Passus für ein tier(versuchs)freies Studium besonders fortschrittlich – ist vorgesehen, ihren Passus so zu modernisieren, dass er wenigstens diesem Beispiel entspricht oder gar noch besser vorlegt?