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Tier(versuchs)freies Studium

19.12.2023
Hamburg

Beschreibung

Auf eine Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) zum tier(versuchs)freien Studium verwies die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke auf zwei Kleine Anfragen aus der Hamburgischen Bürgerschaft (Drucksachen SKA22-331 und SKA22-04785). Darin finden sich Informationen zur rechtlichen Regelung in §§ 3 Abs. 15, 49 Abs. 2 Satz 3 und 50 Abs. 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes, die als ausreichend erachtet werden. Weitere amtliche Informationen zu Häufigkeit und Ausgestaltung tierfreier Studienoptionen, konkreten Anträgen oder Alternativangeboten liegen der Behörde nicht vor. Für detaillierte Auskünfte wird auf die Hochschulen verwiesen, die gemäß § 2 Abs. 3 HmbTG in eigenen Angelegenheiten auskunftspflichtig sind. Eine Modernisierung des Gesetzes im Sinne des Bremer Modells ist aktuell nicht vorgesehen.


Fragen

1. Ist bekannt, wie oft Studierende bereits von der Möglichkeit des tierfreien Studiums Gebrauch gemacht haben? 2. Welche anderweitigen, gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistungen mussten die Studierenden in diesem Fall stattdessen erbringen? 3. Unternehmen das Land/Unis etwas, um die tier(versuchs)freie Möglichkeit unter Studierenden bekannt(er) zu machen? Wenn nicht, ist etwas dergleichen vorgesehen? 4. Werden eigens Alternativkurse/Praktika angeboten? 5. In Bremen ist der Passus für ein tier(versuchs)freies Studium besonders fortschrittlich – ist vorgesehen, ihren Passus so zu modernisieren, dass er wenigstens diesem Beispiel entspricht oder gar noch besser vorlegt?