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IFG-Anfrage; Tierschutzbeauftragte in Einrichtungen zur Zucht und Haltung von Versuchstieren

12.08.2024
Bundesebene

Beschreibung

Die EU-Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz von Versuchstieren wurde in Deutschland durch das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Versuchstierverordnung umgesetzt. Die Aufgaben des benannten Tierarztes wurden dabei dem Tierschutzbeauftragten übertragen. Einrichtungen, die Versuchstiere verwenden, züchten oder abgeben, müssen laut § 10 Tierschutzgesetz über solche Beauftragte verfügen. Diese achten auf das Tierwohl. Für die Umsetzung und Kontrolle der Vorschriften sind die Länder zuständig.


Fragen

Tierschutzbeauftragte in Versuchstierzuchteinrichtungen: 1. Verfügen die Institutionen, die ausschließlich Zucht von Versuchstieren betreiben über einen eigenen Tierschutzbeauftragten im Sinne des § 5 TierSchVersV? 2. Sind die Anforderungen an Qualifikation und Mindestarbeitszeit die Gleichen wie für die Versuchslabore? 3. Welche Behörde ist für die Überprüfung in Bezug auf die Einhaltung des § 5 TierSchVersV zuständig? Wie oft werden die Zuchteinrichtungen überprüft? Tierschutzbeauftragte bei Versuchstierlieferanten: Für die Lieferanten von Versuchstieren gelten gemäß Art. 25 der Tierversuchsrichtlinie die gleichen Anforderungen an eine benannte Person wie für die Versuchs- und Zuchteinrichtungen. Im deutschen Recht findet sich hierzu jedoch keine explizite Regelung. 1. Wurden für das Erfordernis des Tierschutzbeauftragten für Lieferanten nationale Normen erlassen? Wenn ja, welche? 2. Welche Voraussetzungen müssen Lieferanten allgemein erfüllen, um Versuchstiere transportieren zu dürfen? 3. Müssen die Unternehmen einen Tierschutzbeauftragten beschäftigen? Wenn ja, in welcher Intensität? Muss der Tierschutzbeauftragte hauptberuflich im jeweiligen Transportunternehmen zuständig sein?