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Auswirkungen der Novellierung des Tierschutzgesetzes auf Wissenschaft und Forschung

25.04.2024
Bundesebene

Beschreibung

Die Novellierung des Tierschutzgesetzes sorgt für erhebliche Bedenken in der Wissenschaft, insbesondere im Bereich der biomedizinischen Forschung. Forschungseinrichtungen befürchten Einschränkungen ihrer Forschungsfreiheit durch unklare Rechtsbegriffe und verschärfte Strafen. Besonders betroffen ist die Zucht von Versuchstieren, die bislang informell geregelt war. Zudem gibt es Befürchtungen, dass neue Vorschriften zur Darstellung von Tieren in Lehrmaterialien die öffentliche Information über Tierversuche einschränken könnten. Die Bundesregierung betont, dass der Gesetzesentwurf noch geprüft werde und ein Gleichgewicht zwischen Tierschutz und Forschungsfreiheit angestrebt werde. Eine genaue Zeitplanung für die Umsetzung liegt noch nicht vor. Fragen zur Einschränkung der tierexperimentellen Forschung und zur Zucht von Versuchstieren wurden mit Verweis auf den laufenden Entscheidungsprozess unbeantwortet gelassen. Kritikpunkte sind die fehlende Klarstellung wichtiger Rechtsbegriffe sowie unzureichende Ausnahmen für wissenschaftlich notwendige Tierhaltungen. Forschungseinrichtungen warnen vor negativen Auswirkungen auf den Wissenschaftsstandort Deutschland, während die Bundesregierung an der Überarbeitung des Entwurfs arbeitet.


Fragen

1. Hat das BMEL die Ressortabstimmung in der Bundesregierung eingeleitet, und wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht? 2. Wie sieht der Zeitplan der Bundesregierung mit Blick auf den erforderlichen Kabinettsbeschluss und das anstehende parlamentarische Verfahren aus? 3. Wann soll das Gesetz nach Auffassung der Bundesregierung in Kraft treten? 4. Hat die Bundesministerin für Bildung und Forschung Bettina Stark-Watzinger im Zuge der Ressortabstimmung einen Leitungsvorbehalt zum vorliegenden Referentenentwurf des Tierschutzgesetzes eingelegt, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht? 5. Wie bewertet Bundesforschungsministerin Bettina Stark-Watzinger die möglichen Auswirkungen der geplanten Novelle des TierSchG auf die biomedizinische Forschung in Deutschland? 6. Gibt es Gründe, die die Bundesregierung dazu veranlassen, tierexperimentelle Forschung in Deutschland einzuschränken, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? 7. Gibt es Gründe, die die Bundesregierung dazu veranlassen, die Zucht von Tieren, die für Forschungszwecke eingesetzt werden, einzuschränken, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? 8. Wie definiert die Bundesregierung die aus Sicht der Fragesteller schwammigen Rechtsbegriffe „beharrlich wiederholt“, „aus Gewinnsucht“ und „oder in Bezug auf eine große Zahl von Wirbeltieren“ in Artikel 17 des Referentenentwurfs zum TierSchG? 9. Subsumiert die Bundesregierung tierexperimentelle Forschung unter „vernünftigen Grund“ (§ 17 Absatz 1 TierSchG)? 10. Könnte im Rahmen der §§ 7, 7a TierSchG eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass eine Versuchsgenehmigung explizit auch die für das Vorhaben erforderlichen, versuchsspezifischen Zuchten sowie die Tötung der im Rahmen dieses Vorhabens gezüchteten, aber nicht verwendbaren Tiere umfasst, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht? 11. Plant die Bundesregierung eine Ausnahme von § 2b Absatz 1 Nummer 3 und § 2b Absatz 4 RefE TierSchG zu schaffen, um spezifische Fälle, in denen eine Leinenhaltung im Rahmen der Lehre sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung erforderlich ist, zu berücksichtigen, und wenn ja, wie soll diese ausgestaltet sein, und wenn nein, warum nicht? 12. Beabsichtigt die Bundesregierung, bezüglich § 4b Nummer 1 TierSchG eine Regelung oder Klarstellung zu erarbeiten, die eine Ausnahme für die Leinenhaltung im Rahmen der Lehre sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung ermöglicht, oder steht sie einer solchen Ausnahme grundsätzlich ablehnend gegenüber, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht? 13. Plant die Bundesregierung eine Verankerung der Aufgabenbeschreibung für die Position des bzw. der Bundestierschutzbeauftragten im TierSchG, und wenn ja, wie sieht die Aufgabenbeschreibung aus, und wenn nein, warum nicht?