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Tierversuche in Mecklenburg-Vorpommern

30.10.2018
Mecklenburg-Vorpommern

Beschreibung

Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Sandro Hersel (AfD) bezieht sich auf Verstöße gegen das Tierschutzrecht, die in einer vorherigen Anfrage (Drucksache 7/2390) thematisiert wurden. Die Landesregierung bestätigt, dass vier Verstöße der Universität Greifswald gegen § 30 Abs. 1 TierSchVersV (unzureichendes Beschäftigungsmaterial) durch mündliche und schriftliche Verwarnungen sowie Nachkontrollen geahndet wurden. Zwei weitere Verstöße gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 (fehlende Änderungsanzeige) wurden nach Besprechungen ebenfalls verwarnt. Drei Verstöße gegen § 29 Abs. 2 Satz 2 (unvollständige Käfigkennzeichnung) führten zu Verwarnungen und Nachkontrollen. Bei der Universität Rostock ging es nicht um eine fehlende Erlaubnis, sondern um eine versäumte Frist zur Verlängerung der bestehenden vorläufigen Genehmigung – eine Aufforderung zur Antragstellung erfolgte umgehend. Für den Zeitraum 2015 bis 2017 wurden keine Tierversuche ohne gültige Genehmigung durchgeführt, sodass keine Tiere unrechtmäßig verwendet wurden.


Fragen

1. Wurden die vier Verstöße der Universität Greifswald gegen § 30 Absatz 1 TierSchVersV seitens der Aufsichtsbehörde geahndet? Wenn ja, in welcher Form geschah dies jeweils? 2. Wurden die zwei Verstöße der Universität Greifswald gegen § 37 Absatz 2 Satz 2 TierSchVersV seitens der Aufsichtsbehörde geahndet? Wenn ja, in welcher Form geschah dies jeweils? 3. Wurden die drei Verstöße der Universität Greifswald gegen § 29 Absatz 2 Satz 2 TierSchVersV seitens der Aufsichtsbehörde geahndet? Wenn ja, in welcher Form geschah dies jeweils? 4. Wurde der Verstoß der Universität Rostock gegen § 11 Absatz 1 Tierschutzgesetz (fehlende Erlaubnis) geahndet? Wenn ja, in welcher Form geschah dies? 5. Wie viele Tiere waren Bestandteil der Versuchsanstellung der Universität Rostock, für welche keine Erlaubnis vorlag (bitte nach Tierart und Art der Belastung aufschlüsseln)?