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Zucht- und Vorratshaltung von Tieren in Tierversuchslaboren in Hessen - Teil II

15.01.2014
Hessen

Beschreibung

Die Kleine Anfrage von Ursula Hammann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) behandelt die Zucht- und Vorratshaltung von Versuchstieren, die nicht in Tierversuchen eingesetzt wurden, für die Jahre 2009 bis 2012 in Hessen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Begründung der Tötung solcher Tiere gegenüber Behörden besteht nicht, weshalb keine Daten über konkrete Einzelfälle vorliegen. Die Universitäten berufen sich auf § 17 TierSchG, wonach Tiere nur aus „vernünftigem Grund“ getötet werden dürfen – etwa, wenn sie nicht die für das jeweilige Versuchsvorhaben benötigten Merkmale aufweisen oder aus Kapazitätsgründen nicht weiter gehalten werden können. Manche Tiere werden zudem für die Gewinnung von Organen oder Gewebe genutzt, was als Ersatzmethode im Sinne des 3R-Prinzips gilt. Hochschulen wie Frankfurt, Gießen, Marburg und Darmstadt haben Maßnahmen wie angepasstes Zuchtmanagement, Kooperationen und Nutzung für Ausbildungszwecke ergriffen, um Tötungen zu minimieren. Straftaten wegen nicht gerechtfertigter Tötung wurden nicht geahndet, da keine Pflicht zur Vorlage eines "vernünftigen Grundes" gegenüber Behörden besteht, jedoch wurden in Zweifelsfällen Ermittlungen eingeleitet.


Fragen

1. Welche konkreten Begründungen für das Vorliegen eines „vernünftigen Grundes“ zur Tötung nicht eingesetzter Versuchstiere wurden von den Einrichtungen angegeben (nach Tierarten aufgeschlüsselt)? 2. Welche Maßnahmen haben die Einrichtungen ergriffen, um die Tötung nicht eingesetzter Tiere auf das unerlässliche Maß zu reduzieren? 3. Wurden bislang Tiertötungen ohne nachgewiesenen „vernünftigen Grund“ als Straftat geahndet, und wenn nein, warum nicht?