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Genehmigungspraxis Tierversuchsanträge - Fachaufsicht

16.10.2023
Berlin

Beschreibung

Die Anfrage thematisiert die Genehmigungspraxis von Tierversuchsanträgen durch das LAGeSo und die Rolle der Tierversuchskommission (§15-Kommission). Der Senat bewertet deren Zusammenarbeit grundsätzlich positiv, sieht jedoch Verbesserungsbedarf bei der Einbindung bei sogenannten Rahmenanträgen. Formale Vollständigkeit wird geprüft, unvollständige Anträge werden nicht zurückgewiesen, sondern zur Nachbesserung zurückgegeben. Zwischen 2021 und Oktober 2023 wurden mehrere Anträge trotz Ablehnungsempfehlung der Kommission genehmigt, sofern sie nach Überarbeitung die gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Eine erneute Vorlage überarbeiteter Anträge bei der Kommission ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Änderungsanzeigen werden aus Zeit- und Kapazitätsgründen in der Regel nicht der Kommission vorgelegt. Rückblickende Bewertungen fanden seit 2021 in 21 Fällen statt. Eine Argumentation zur Tötung überzähliger Tiere ohne Versuchsteilnahme wegen pathologischer Untersuchung ist dem LAGeSo nicht bekannt. Das Amt berät Antragsteller zu tierversuchsfreien Methoden und arbeitet mit externen Experten wie der ZEBET des Bf3R zusammen. Der Senat übt Fachaufsicht gemäß AZG und ASOG Bln aus, hat jedoch bisher keine Weisungen erteilt. Bei unrechtmäßigen Genehmigungen wäre gemäß Verwaltungsverfahrensrecht zu verfahren.


Fragen

1. Wie bewertet der Senat die Arbeit der §15-Kommissionen und deren Zusammenarbeit mit dem LAGeSo? 2. Erfolgt vor Vorlage der Anträge bei der TVK eine Prüfung auf Vollständigkeit?  a) Werden dabei auch inhaltliche Kriterien geprüft?  b) Wie viele Anträge wurden zwischen 1/2021 und 10/2023 wegen Unvollständigkeit zurückgewiesen? 3. Wie erfolgt vor einer Genehmigung die behördeninterne Prüfung nach §7a TierSchG? 4. Wer entscheidet im Sinne der Dienstaufsicht über Genehmigung oder Ablehnung? 5. Wie viele Anträge, die von der TVK abgelehnt wurden, hat das LAGeSo dennoch genehmigt (1/2021–10/2023)?  a) Wurden inhaltliche Ablehnungen an das BMEL gemeldet?  b) Wurden überarbeitete Anträge erneut der TVK vorgelegt?  c) Wie oft wurden Änderungsanzeigen der TVK vorgelegt? 6. Auf welcher Rechtsgrundlage genehmigt die Behörde „Rahmenanträge“ ohne TVK-Votum? 7. Wie viele Rahmenanträge wurden seit 1/2021 vorgelegt und beschieden?  a) Wie viele Versuchstiere welcher Spezies wurden in Änderungsanzeigen genehmigt? 8. Teilt der Senat die Auffassung, dass ohne konkrete Angaben keine ethische Prüfung möglich ist? 9. Wie oft erfolgte seit 1/2021 eine rückblickende Bewertung bei „schweren“ Versuchen? 10. Wird die Tötung überzähliger Tiere mit pathologischen Untersuchungen begründet? 11. Wie unterstützt der Senat Antragsteller bei vollständig ausgefüllten Anträgen und Alternativmethodenrecherche? 12. Welche Expertise zu tierversuchsfreier Forschung hat das LAGeSo?  a) Gibt es ein externes Fachnetzwerk?  b) Welche Maßnahmen zur Erweiterung des Know-hows sind geplant? 13. Teilt der Senat die Auffassung, dass spezialisierte Rechtsberatung hilfreich wäre? 14. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Fachaufsicht über das LAGeSo in diesem Bereich? 15. Wie übt die Senatsverwaltung die Fachaufsicht konkret aus? 16. Was passiert, wenn die Senatsverwaltung feststellt, dass das LAGeSo nicht gesetzeskonform handelt?  a) Wie wird mit unrechtmäßig erteilten Genehmigungen verfahren?