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Widersprüche bei der Zulassung der Tierschutzverbände für das Verbandsklagerecht aufklären
13.11.2014
Nordrhein-Westfalen
Beschreibung
Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Rainer Deppe thematisiert mögliche Widersprüche bei der Anerkennung von Tierschutzverbänden für das Verbandsklagerecht nach dem TierschutzVMG. Kritisch wird hinterfragt, ob die von der Landesregierung anerkannten acht Tierschutzvereine die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vollständig erfüllen. Die Landesregierung erklärt, dass alle anerkannten Vereine die Anforderungen des § 3 TierschutzVMG erfüllen, etwa hinsichtlich ihrer Zielsetzung, des Tätigkeitsgebiets in NRW, ihrer langjährigen Tätigkeit und der Mitgliedschaftsregelungen. Bei überregional tätigen Vereinen mit Sitz außerhalb NRWs sei eine Teilorganisation in NRW ausreichend. Strittig ist die Auslegung zur Mitgliedschaft mit Stimmrecht: Fördermitglieder seien davon ausgenommen, und eine Anerkennung könne auch bei juristischen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen. Ebenso wird betont, dass der Begriff „Tierschutz“ nicht wörtlich in der Satzung stehen muss, solange dessen Förderung im Vordergrund steht. Maßnahmen wie Anerkennungswiderrufe wurden bislang nicht ergriffen, da kein Anlass bestand.
Fragen
1. In welchem Umfang erfüllen die anerkannten Vereine die gesetzlichen Anforderungen?
2. Nach welchen Kriterien wird das Tätigkeitsgebiet auf ganz NRW festgestellt?
3. Warum genügen Vereine mit fördernden Mitgliedschaften ohne Stimmrecht den gesetzlichen Anforderungen?
4. Nach welchen Kriterien wird die Zielsetzung „Tierschutz“ bei mehreren Vereinszielen bewertet?
5. In welcher Form hat die Landesregierung bisher Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 TierschutzVMG ergriffen?