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Nutzung von Hunden zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken

05.06.2025
Sachsen-Anhalt

Beschreibung

Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Hendrik Lange (Die Linke) thematisiert die Nutzung von Hunden zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken in Sachsen-Anhalt seit 2018. Die Landesregierung teilt mit, dass seitdem keine Hunde für derartige Zwecke eingesetzt wurden – weder für Tierversuche nach § 7 Tierschutzgesetz noch für Organ- oder Gewebeentnahmen gemäß § 4 Tierschutzgesetz. Dementsprechend entfallen die Antworten auf die meisten Fragen der Anfrage. Zudem existieren in Sachsen-Anhalt keine Berufsausbildungen oder Fort- und Weiterbildungen, in denen der Einsatz von Hunden gesetzlich vorgeschrieben ist. In nicht gesetzlich vorgeschriebenen Fällen wird stets auf tierverwendungsfreie Alternativmethoden zurückgegriffen, sofern diese verfügbar und unionsrechtlich anerkannt sind. Solche Methoden – etwa virtuelle Simulationen oder Videos – müssen nicht gesondert beantragt werden.


Fragen

1. Welche Verwendungen von Hunden für Berufsausbildungen sind gesetzlich vorgeschrieben? 2. Werden in nicht vorgeschriebenen Fällen tierverwendungsfreie Alternativmethoden angeboten? Falls ja, wie sehen diese aus, müssen die einzelnen Teilnehmer die Nutzung extra beantragen, und wie viele machen davon Gebrauch? 3. Welche Verwendungen von Hunden in Fort- oder Weiterbildungen sind gesetzlich vorgeschrieben? 4. Werden in nicht gesetzlich vorgeschriebenen Fällen tierverwendungsfreie Alternativmethoden angeboten? Falls ja, wie sehen diese aus und müssen die Teilnehmer die Nutzung extra beantragen?