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Besetzung der Tierversuchskommissionen nach § 15 Tierschutzgesetz

13.10.2020
Nordrhein-Westfalen

Beschreibung

Die Tierversuchskommissionen nach § 15 Tierschutzgesetz unterstützen in NRW das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz bei Genehmigungen von Tierversuchen. Sie bestehen aus mindestens sechs Mitgliedern, darunter ein Drittel auf Vorschlag von Tierschutzorganisationen. Aufgrund gesetzlicher Änderungen 2014 und steigender Antragszahlen wurde die Anzahl der Kommissionen von fünf auf bald neun erhöht. Schwierigkeiten bei der Besetzung, insbesondere durch Tierschutzvertreter, resultieren aus der ehrenamtlichen, zeitintensiven Tätigkeit und einer Gerichtsentscheidung, nach der viele Tierschutzverbände ihre Mitarbeit zurückzogen. Trotzdem konnten alle Sitzungen rechtskonform durchgeführt werden. Kein Fall unzureichender Besetzung führte zur Absage oder Einschränkung der Beratung. Die Landesregierung begegnet Besetzungsproblemen mit kontinuierlicher Akquise und fördert langfristige Mitarbeit durch gute Zusammenarbeit. Insgesamt engagieren sich 109 Mitglieder in acht Kommissionen, eine neunte ist in Planung.


Fragen

1. In wie vielen Fällen konnte in den vergangenen zehn Jahren eine Kommission nach § 15 TierSchG nicht ausreichend besetzt werden? 2. Waren Kommissionen nach § 15 TierSchG mit nicht ausreichender Besetzung in den vergangenen zehn Jahren in Genehmigungsprozessen beratend tätig? 3. Falls nicht ausreichend besetzte Kommissionen in Genehmigungsprozessen beratend tätig waren: Wie hat sich nach Kenntnis der Landesregierung die nicht ausreichende Besetzung auf die Qualität der Beratung ausgewirkt? 4. Aus welchen Gründen entstehen aus Sicht der Landesregierung die Schwierigkeiten, die Kommissionen nach § 15 TierSchG zu besetzen? 5. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung unternommen, um die Schwierigkeiten, die Kommissionen nach § 15 TierSchG zu besetzen, zu reduzieren?