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Vermarktungsverbot für kosmetische Mittel, erfolglose Klage
25.05.2005
EU
-
EuGH
Aktenzeichen: C-244/03
Beschreibung
Die Französische Republik klagte vor dem EuGH auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2003/15/EG, die ein Vermarktungsverbot für kosmetische Mittel vorsieht, deren Bestandteile nach Inkrafttreten der Richtlinie unter Einsatz von Tierversuchen getestet wurden, sofern validierte Alternativmethoden verfügbar sind. Frankreich argumentierte insbesondere mit Verstößen gegen die Rechtssicherheit, die Berufsfreiheit sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Vorsorge und Nichtdiskriminierung. Der Gerichtshof erklärte die Klage jedoch für unzulässig. Er begründete dies damit, dass die angefochtene Vorschrift (Artikel 4a) untrennbar mit dem ebenfalls geänderten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 76/768/EWG verbunden sei. Eine teilweise Nichtigerklärung würde den Wesensgehalt der Richtlinie verändern, da die neue Regelung die alte ersetze und beide Vorschriften eng miteinander verknüpft seien. Frankreich habe jedoch keinen Antrag auf Aufhebung beider Regelungen gestellt. Die Klage wurde daher insgesamt abgewiesen, und Frankreich zur Tragung der Kosten verurteilt.