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Import von Krallenfröschen
07.09.2007
Hamburg
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OVG Hamburg
Aktenzeichen: 1 Bs 128/07
Beschreibung
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin zur vorläufigen Genehmigung des Imports von 3.500 aus der Natur entnommenen Krallenfröschen aus Chile zur Verwendung als Versuchstiere. Der Antragsteller, der seit Jahren gewerblich mit diesen Tieren handelt, machte glaubhaft, dass ein Abwarten der Hauptsache seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Das Gericht stellte klar, dass eine Importgenehmigung gemäß § 11a Abs. 4 Satz 2 TierSchG nicht davon abhängt, ob der Importeur bereits konkret benannte Abnehmer mit gültiger Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 TierSchG hat. Vielmehr reicht es aus, wenn glaubhaft gemacht wird, dass gezüchtete Tiere für bestimmte Forschungszwecke nicht ausreichen oder Tiere anderer Herkunft erforderlich sind – etwa bei spezieller Größe. Die Antragsgegnerin konnte nicht widerlegen, dass größere, in freier Wildbahn gefangene Frösche für bestimmte Forschungen notwendig seien. Die Genehmigung wurde im beantragten Umfang zugesprochen, da kein hinreichender Grund für eine Begrenzung bestand. Der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.