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Eilrechtsschutz, Verwendung von Mäusen zu Ausbildungszwecken
08.05.2013
Nordrhein-Westfalen
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VG Köln
Aktenzeichen: 13 L 844/13
Beschreibung
Das Verwaltungsgericht Köln hat am 8. Mai 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage einer Hochschule gegen eine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung wiederhergestellt. Die Behörde hatte dem Projekt „Tiermodelle psychiatrischer Krankheiten“, das Eingriffe an Mäusen zu Ausbildungszwecken vorsieht, die Durchführung untersagt und ein Zwangsgeld angedroht. Nach summarischer Prüfung sah das Gericht die Verfügung als rechtswidrig an. Die Eingriffe seien gemäß § 10 Abs. 1 TierSchG zulässig, da sie im Hochschulrahmen erfolgen und nicht durch filmische Mittel ersetzbar seien. Das Gericht betonte, dass praktische Fertigkeiten im Umgang mit Versuchstieren für eine spätere Forschungstätigkeit unerlässlich seien und die vermittelten Fähigkeiten durch Filme nicht gleichwertig erlernbar wären. Zudem wurde hervorgehoben, dass die beanstandeten Maßnahmen im Vergleich zu früheren Praktika bereits reduziert wurden. Die Interessenabwägung fiel zugunsten der Antragstellerin aus, weshalb auch die Zwangsgeldandrohung keine rechtliche Grundlage hatte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, der Streitwert wurde auf 2.500 € festgesetzt.