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Genehmigung von Tierversuchen mit Makaken, Beschwerde
20.01.2014
Bundesebene
-
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen: 3 B 29.13
Beschreibung
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der zuständigen Behörde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um die Genehmigung von Tierversuchen zurück. Es fehlt der Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts leidet nicht an einem Verfahrensmangel. Der Kläger, ein Neurowissenschaftler an der Universität Bremen, hatte auf die Erteilung einer Genehmigung für Versuche mit Makaken geklagt, nachdem diese mit Verweis auf ethische Bedenken verweigert worden war. Das Oberverwaltungsgericht hatte der Klage stattgegeben. Es betonte, dass weder ein Beurteilungsspielraum der Behörde noch ein Ermessensspielraum bei der Genehmigung nach dem geltenden Tierschutzgesetz bestehe. Die ethische Abwägung habe konkret und einzelfallbezogen zu erfolgen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage mehr offenstand, insbesondere nach der Gesetzesänderung im Jahr 2013, wonach die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein behördlicher Beurteilungsspielraum sei rechtlich nicht vorgesehen. Auch behauptete Verfahrensmängel wurden nicht anerkannt.