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Auf den Merkzettel setzen

Verbot der Verbreitung heimlicher Filmaufnahmen

21.07.2004
Nordrhein-Westfalen - OLG Hamm
Aktenzeichen: 3 U 77/04

Beschreibung

Das Oberlandesgericht Hamm entschied im Fall eines Journalisten, der sich unter falscher Identität in ein Tierversuchslabor eingeschleust und dort heimlich Videoaufnahmen gemacht hatte. Der Journalist hatte das Material anschließend an Fernsehsender und eine Tierschutzorganisation weitergegeben, die daraus den Film „Poisoning for Profit“ erstellten. Das Gericht bestätigte das Verbot der Verbreitung bestimmter Filmfassungen, da diese durch suggestive Schnitttechniken und reißerische Kommentare einen verfälschenden Gesamteindruck erzeugten, der der betroffenen Firma systematische Gesetzesverstöße und Tierquälerei unterstellte. Zwar erkannte das Gericht die Pressefreiheit des Journalisten an, betonte jedoch, dass diese nicht dazu berechtige, rechtswidrig beschafftes Material irreführend zu verwenden. Da die Tierversuche genehmigt waren und kein ausreichender Nachweis für strafbares Verhalten vorlag, überwog das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens. Eine Veröffentlichung sei nur dann gerechtfertigt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt und die Darstellung sachlich bleibt. Einzelne Sequenzen könnten jedoch in anderem Kontext zulässig sein, sofern sie nicht irreführend kommentiert werden.