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Verwendung heimlicher Filmaufnahmen, zurückgewiesene Beschwerde
16.01.2014
EU
-
EGMR
Aktenzeichen: 45192/09
Beschreibung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies die Beschwerde des Vereins Tierbefreier e.V. zurück, der sich gegen ein zivilrechtliches Verbot wandte, heimlich aufgenommenes Filmmaterial über Tierversuche eines Unternehmens zu verbreiten. Das Filmmaterial war von einem Journalisten unter Vortäuschung falscher Tatsachen produziert und enthielt kritische Aussagen über die Behandlung von Affen. Die deutschen Gerichte sahen darin eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Unternehmens und bejahten die Zulässigkeit des Verbots, da der Verein mit unsachlichen und agitatorischen Mitteln gegen das Unternehmen vorging („Verstoß gegen Regeln des geistigen Meinungskampfs“). Der EGMR bestätigte, dass die Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtlich geregelt, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer gerechtfertigt war. Die Maßnahme sei sorgfältig abgewogen worden und habe die Meinungsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt. Auch eine Diskriminierung gegenüber anderen Aktivisten sei nicht ersichtlich, da der Verein durch sein Verhalten eine andere Bewertung rechtfertigte. Die Beschwerde nach Art. 6 wegen fehlender Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde ebenfalls abgewiesen.