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Teil-Erfolg bei Klage auf Anspruch auf Informationsherausgabe

09.05.2025
Baden-Württemberg - VG Sigmaringen
Aktenzeichen: 8 K 1784/21

Beschreibung

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat den Beklagten verpflichtet, der klagenden Tierschutzstiftung Auskünfte über Tierversuche an Krähen zu erteilen, ausgenommen die Frage nach den konkret an den Tieren durchgeführten Eingriffen (Frage 8). Die Klägerin hatte umfassende Informationen zu Herkunft, Anzahl, Zweck, Belastung, Verbleib und zukünftigen Versuchen beantragt. Das Gericht bejahte einen Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG, da es sich um amtliche Informationen handelt und keine abschließende Spezialregelung entgegensteht. Die Bereichsausnahme für Forschungseinrichtungen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG) greift nicht, weil sie nicht für Genehmigungsbehörden gilt. Hinsichtlich Frage 8 überwiegt jedoch die Wissenschaftsfreiheit der Universität: Die Offenlegung detaillierter Versuchsmethoden würde zentrale Forschungsinhalte preisgeben und die Publikationsfreiheit beeinträchtigen. Für alle übrigen Fragen liege hingegen nur ein geringer Eingriff vor oder kein schützenswertes Forschungsinteresse. Ein Anspruch aus UVwG scheidet aus, da tierschutzrechtliche Informationen keine Umweltinformationen darstellen. Auch Art. 10 EMRK vermittelt keinen weitergehenden Anspruch. Der angefochtene Bescheid wurde daher nur teilweise aufgehoben; Kosten wurden überwiegend dem Beklagten und der Beigeladenen auferlegt.