Auf den Merkzettel setzen
Erfolglose Klage gegen Ablehnung eines Tierversuchs zu Ausbildungszwecken
22.08.2018
Nordrhein-Westfalen
-
VG Köln
Aktenzeichen: 21 K 11572/17
Beschreibung
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage einer Universität gegen die Untersagung eines tierexperimentellen Ausbildungsprojekts abgewiesen. Die Klägerin wollte im Rahmen eines Blockpraktikums Standardverhaltensversuche an Mäusen zu Ausbildungszwecken durchführen. Die zuständige Behörde untersagte das Vorhaben mit Verweis auf § 16a Abs. 2 TierSchG, da die Versuche nicht unerlässlich seien. Das Gericht bestätigte diese Auffassung: Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, warum die Ausbildungsziele nicht auch durch alternative Methoden wie Lehrfilme oder Tiermodelle erreicht werden könnten. Ein minimaler zusätzlicher Lerneffekt durch die reale Durchführung rechtfertige nicht die mittlere Belastung von bis zu 930 Mäusen. Die Vermittlung manueller Fähigkeiten könne auch durch Übungen ohne vollständige Versuchsdurchführung erfolgen. Der Schutz der Tiere gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 2 und 3 TierSchG sowie Art. 20a GG wiege höher als die Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als es übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Die Klägerin trägt die Kosten.