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Beschwerde gegen tierschutzrechtliche Anordnungen
15.04.2004
Nordrhein-Westfalen
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OVG Münster
Aktenzeichen: 20 B 180/04
Beschreibung
In dem Beschluss vom 15. März 2004 (Az. 20 B 180/04) wies das Oberverwaltungsgericht NRW die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs zurück. Die Antragstellerin wehrte sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen, insbesondere eine angeordnete Videoüberwachung. Das Gericht stellte fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine tierschutzwidrige Haltung vorlagen. Die vom Antragsgegner angeführten Videoaufnahmen eines Journalisten seien nicht ausreichend beweiskräftig, da sie kommentiert und zusammengeschnitten seien. Zudem sei fraglich, ob § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG überhaupt eine rechtliche Grundlage für eine solche Überwachung darstelle, da diese erheblich in Grundrechte eingreife. Auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wurde bezweifelt, da der Aufwand und die Auswertung der Videoüberwachung in keinem sinnvollen Verhältnis zum Nutzen stünden. Alternativen zur Kontrolle seien möglich und teils bereits umgesetzt. Da die Antragstellerin Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes getroffen habe, überwiege ihr Interesse am einstweiligen Rechtsschutz. Die Beschwerde wurde daher abgelehnt, die Kosten trägt der Antragsgegner, der Streitwert wurde auf 50.000 EUR festgesetzt.