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Eilrechtsschutz, Fortführung Tierversuch an Affen
03.02.2022
Bremen
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VG Bremen
Aktenzeichen: 5 V 2285/21
Beschreibung
Das Verwaltungsgericht Bremen hat entschieden, dass der Antragsteller zu 2. sein Tierversuchsvorhaben „Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns“ bis längstens 30.11.2022 fortführen darf. Der Antragsteller forscht seit 1997 an der Universität Bremen und führt Tierversuche an Ratten und Makaken durch. Die Antragsgegnerin verweigerte die Verlängerung der Genehmigung, da Alternativmethoden vorhanden sind und sie den Nutzen der Forschung anzweifelte. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 TierSchVersV i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 7, 7a TierSchG in der am 25.06.2021 geltenden Fassung erfüllt sind. Es sah keine hinreichenden Beweise für Alternativmethoden oder den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen. Die Nichtfortsetzung der Versuche würde irreparable Schäden für die Forschung und Drittmittel verursachen. Der Antrag der Universität Bremen (Antragstellerin zu 1.) wurde mangels Antragsbefugnis abgelehnt. Die Kosten wurden zwischen den Parteien aufgeteilt. Der Streitwert beträgt 25.000 Euro.